Satzung
§ 1
Name, Sitz, Geschäftsjahr
1) Der Verein führt den Namen "Kultur-Initiative Staffelstein e. V.". Er ist im Vereinsregister des AG Coburg unter Nr. 20339 eingetragen.
2) Der Verein hat seinen Sitz in Staffelstein.
3) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 2
Vereinszweck
Der Verein setzt sich zur Aufgabe, unter Ausschluss von parteipolitischen, konfesssionellen und beruflichen Gescihtspunkten, in Zusammenarbeit mit allen, am Wohl der gesamten Stadt Staffelstein interessierten Kräften, das kulturelle Leben zu erhalten und zu fördern.
§ 3
Gemeinnützigkeit
1) Der Verein dient ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zwecken im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
2) Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Bei einem Ausscheiden aus dem Verein haben sie keinen Anspruch auf Rückerstattung von erbrachten Leistungen.
Niemand darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4
Mitglieder
1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person, wie auch jede juristische Person werden.
2) Der Antrag auf Aufnahme in den verein ist schriftlich beim Vorstand einzureichen. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.
3) Die Mitgliedschaft endet:
a) mit dem Tod des Mitgliedes; bei juristischen Personen mit dem Wegfall der Rechtsfähigkeit.
b) durch Austritt.
Die Austrittserklärung ist schriftlich beim Vorstand einzureichen.
c) durch Ausschluss.
Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand.
4) Gegen die Ablehnung des Aufnahmeantrags, wie auch gegen den Ausschluss kann Berufung zur nächsten Mitgliederversammlung eingelegt werden.
§ 5
Beiträge
1) Es werden Jahresbeiträge gemäß der gültigen Wahl- und Geschäftsordnung erhoben.
2) Die Höhe und die Fälligkeit der Beiträge sind von der Mitgliederversammlung zu beschließen.
§ 6
Organe
Die Organe des Vereins sind
1) Die Mitgliederversammlung
2) Der Beirat
3) Der Vorstand
§ 7
Vorstand
1) Der Vorstand besteht aus:
a) der/dem ersten Vorsitzenden
b) der/dem zweiten Vorsitzenden als deren/dessen Stellvertreter
c) der/dem Schriftführer/in
d) der/dem Kassierer/in
2) Der Vorstand wird in der Mitgliederversammlung auf 3 Jahre gewählt. Die Vorstandsmitglieder bleiben auch nach dem Ablauf ihrer Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt.
3) Vorstand im Sinne des Gesetzes sind die/der erste Vorsitzende und die/der zweite Vorsitzende. Sie sind jeweils einzeln vertretungsberechtigt.
§ 8
Aufgabe des Vorstandes
1) Der Vorstand hat den Verein im Sinne des Vereinszwecks und nach Maßgabe der Beschlüsse der Mitgliederversammlung zu führen.
2) Der Vorstand beruft die Mitgliederversammlung ein (s. § 11, Abs. 1).
3) Der Vorstand beruft schriftlich und unter Angabe der Tagesordnung Vorstandssitzungen ein.
4) Der Vorstand genehmigt Veranstaltungen der Arbeitskreise.
§ 9
Arbeitskreise
1) Zur Erfüllung des Vereinszwecks und zur Unterstützung des Vorstandes sind durch den Vorstand Arbeitskreise zu bilden; diese sind keine rechtlich unabhängigen Organisationen.
2) Die Leiter/innen dieser Arbeitskreise, sowie deren Stellvertreter/innen werden von den Arbeitskreisen gewählt.
§ 10
Beirat
1) Die Leiter/innen der Arbeitskreise, bzw. deren Stellvertreter/innen bilden den Beirat.
2) Der Beirat berät den Vorstand bei seinen Entscheidungen und ist frist- und formgerecht zu den Vorstandssitzungen einzuladen.
§ 11
Kassenführung
1) Die zur Erreichung des Vereinszwecks notwendigen Mittel werden in erster Linie durch Beiträge und Spenden aufgebracht.
2) Die/der Kassierer/in hat über die Kassengeschäfte Buch zu führen und eine Jahresabrechnung zu erstellen. Zahlungen dürfen nur auf Grund von Auszahlungsanordnungen der/des ersten Vorsitzenden - bei deren/dessen Verhinderung, der/des stellvertretenden Vorsitzenden - geleistet werden.
3) Die Jahresabrechnung ist von zwei Kassenprüfern, die jeweils auf ein Jahr von der Mitgliederversammlung gewählt werden, zu prüfen.
4) Die Jahresabrechnung ist der Mitgliederversammlung zur Genehmigung vorzulegen.
§ 12
Mitgliederversammlung
1) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand nach Bedarf, mindestens jedoch einmal im Geschäftsjahr unter Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen einberufen.
Die Einladung muss schriftlich - oder durch öffentliche Bekanntmachung mittels Inserat in der örtlichen Tageszeitung - unter Angabe der Tagesordnung erfolgen.
Die Mitgliederversammlung muss vom Vorstand einberufen werden, sofern in Fünftel der Mitglieder eine solche schriftlich und unter Angabe der Gründe und des Zwecks beim Vorstand beantragt.
2) Die Mitgliederversammlung ist für folgende Aufgaben zuständig:
a) Entgegennahme der Berichte der Vorstandschaft.
b) Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit des Jahresbeitrages.
c) Wahl und Abberufung der Vorstandsmitglieder und der Kassenprüfer.
d) Beschlussfassung über die Geschäftsordnung, bzw. deren Änderung.
e) Beschlussfassung über Änderungen der Satzung und über die Auflösung des Vereins.
f) Beschlussfassung über die Berufung gegen einen vom Vorstand abgelehnten Aufnahmeantrag, bzw. einen Ausschluss.
g) Beschlussfassung über alle sonstigen Anträge.
3) Jede Mitgliederversammlung wird von der/dem ersten Vorsitzenden, bei deren/dessen Verhinderung von der/dem stellvertretenden Vorsitzenden einberufen.
4) Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung bei der/dem Vorsitzenden schriftlich beantragen, weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung zu setzen. Der Antrag muss Grund und Thema der zusätzlich zu behandelnden Angelegenheit beinhalten.
5) Über Anträge auf Ergänzungen der Tagesordnung, die erst in der Versammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung.
§ 13
Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
1) Die Mitgliederversammlung wird von der/dem ersten Vorsitzenden, bei deren/dessen Verhinderung von der/dem stellvertretenden Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet.
Bei Wahlen wird die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlvorgangs und der vorhergehenden Aussprache zur Wahl einem Wahlausschuss übertragen.
2) In der Mitgliederversammlung ist jedes Mitglied ab dem vollendeten 14. Lebensjahr stimmberechtigt; juristische Personen haben nur eine Stimme.
Beschlussfähig ist jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung.
3) Soweit die Satzung nicht anders bestimmt, entscheidet bei der Beschlussfassung die einfache Mehrheit der gültig abgegebenen Stimmen; Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht.
Zu Änderung der Satzung und zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von drei Vierteln der gültig abgegebenen Stimmen erforderlich.
4) Die Art der Abstimmung wird grundsätzlich von der/dem Versammlungsleiter/in festgelegt. Die Abstimmung muss jedoch geheim geführt werden, wenn ein Fünftel der erschienenen Mitglieder dies beantragt.
5) Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das von der/dem Versammlungsleiter/in zu unterzeichnen ist.
Die Niederschrift muss Ort und Zeit der Versammlung, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Person des Versammlungsleiters, die Tagesordnung, die Beschlüsse, die Abstimmungsergebnisse, sowie die Art der Abstimmung enthalten.
Bei Wahlen sind auch die Personen des Wahlausschusses festzuhalten.
§ 14
Auflösung
1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung unter Berücksichtigung § 12, Ziffer 3 beschlossen werden.
2) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Staffelstein, die diese Mittel unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne dieser Satzung zu verwenden hat.
Staffelstein, 20. November 1996
Diese Satzung wurde erarbeitet und einstimmig am 18. November 1996 im Nebenraum der Weinstube des Kurhotels Staffelstein verabschiedet durch die Herren Karl-Heinz Nusser, Clemens Pacholsky, Rene Beifuß, Walter Mackert, Jürgen Breuer, Anton Köcheler, Rolf Kraus, Josef Motschmann. In der Vorbereitung waren eingebunden die Herren Peter Eberl, Jürgen Erhard, Johannes Donhauser, Elmar Kerner.
Die vorliegende Satzung wurde auf ihre Rechtsgültigkeit geprüft.